Sexualstrafrecht

Der Bundestag hat das Sexualstrafrecht verschärft. Künftig muss jemand mit Strafe rechnen, wer Nacktbilder von Kindern ins Netz stellt, um sie zu verkaufen oder zu tauschen: Das gilt insbesondere für „Posing“-Aufnahmen, also Kinder in sexuell aufreizender Körperhaltung . Die Verjährungsfrist soll verlängert werden und das „Cyber-Grooming“ soll ebenfalls unter Strafe stehen. Darunter versteht man, dass Erwachsene unter Vortäuschung falscher Angaben und Motive Kontakte zu Kindern aufnehmen, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen.


Ich habe gemischte Gefühle bei dieser Gesetzesänderung. Die Intention des Opferschutzes ist richtig und das in eine Gesetzesform zu bringen, ebenfalls. Kein Zweifel. Ich sehe aber in der Durchführung Probleme, die u.a. mit der Definition zu tun haben: Ab wann ist eine Haltung „Posing“, wem gegenüber? Ab wann ist „nackt“ (Oberkörper? String-Tanga? Posing mit halbbedeckendem Tuch?).


Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski formuliert Bedenken, die ich teile.http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-11/sexualstrafrecht-kinderpornographie


Ob die Verlängerung der Verjährungsfrist den Opfern hilft, weiss ich nicht. Es kann eine Genugtuung für ein Opfer sein, wenn ein Täter noch viele Jahre nach der Tat bestraft werden kann. Damit wird ein Unrecht öffentlich anerkannt. Aber zugleich kann die sich endlos in die Länge ziehende Hoffnung auf die Bestrafung des Täters die Traumaverarbeitung behindern, wenn die ersehnte Gerechtigkeit  dann doch nicht eintritt.