Menschenbild/-rechte

engl. image of man, franz. image humaine f bzw. engl. human rights, franz. droits de l’homme m bilden zusammen Aspekte deskriptiver/ethischer Zielsetzungen ab, um systemisches Arbeiten nicht allein unter theoretischen, methodischen und/oder funktionalen Gesichtspunkten zu betrachten, sondern auch in normativer Hinsicht für personenbezogenes Arbeiten einzurahmen.


Im Bereich von → Coaching, → Beratung, → Therapie und Sozialer Arbeit bildet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 einen unverzichtbaren Teil des Wertehorizonts. Aus systemischer Perspektive ist dieser Stand nicht hinreichend. Was der Mensch »sei«, lässt sich ohne den Verweis auf Beobachter und Beobachterinnen (→ Beobachtung), die auch anders beobachten könnten, nicht beantworten. Seine Rechte sind demnach weder natürlicher Herkunft (Naturrecht) oder gottgegeben (Scharia), noch an → Kulturen gebunden oder werden von politischen Großeinheiten (Staaten) verliehen. Seine Rechte verwirklichen sich in der (psychosozialen) Praxis zumeist vielmehr kleinschrittig und beteiligungsorientiert, d. h. in einer Praxis von → Interaktionen, → Organisationen und Institutionen gegenüber dem Menschen, die ihm wirklich würdig ist und von daher mehrperspektivisch, ressourcenorientiert, wertschätzend und auch komplexitätsgerecht vorzugehen hat.


Für eine solche kommunikative Praxis des Begleitens, Beratens, Förderns und Heilens kann ein mehr systemisches Bild vom Menschen und seinen Rechten von Nutzen sein. Die politisch bedeutsamen Menschenrechte von 1948 werden dadurch keinesfalls ersetzlich. Eine systemisch konstellierte Charta der Menschenrechte vermag jedoch, aus der Beobachtung des Menschen als ganzheitliches, sozial verbundenes und sinnanwendendes Wesen andere und womöglich noch weiter reichende Rechte abzuleiten. Im Folgenden werden diese ethisch-deskriptiven Fluchtpunkte in zehn Punkte einer Systemischen Charta der Menschenrechte gefasst und kurz kommentiert (ausführlich und mit methodischen Hinweisen vgl. Wirth u. Kleve 2020).


Art. 1 – Jeder Mensch hat das Recht auf seinen eigenen Umgang mit Sinn.
Über → Sinn zu verfügen bedeutet, Wirklichkeit und Möglichkeit aufeinander beziehen zu können, und daraus in eigener Weise Handlungsmöglichkeiten zu konstruieren. Das Wahrnehmen und Arrangieren von Wirklichkeit und Möglichkeit geschieht aufgrund der operativen Geschlossenheit der beteiligten → Systeme von → Körper, → Psyche und → Kommunikation und ihrer je individuellen Wechselbeziehungen untereinander auf irreduzibel subjektive Weise.


Art. 2 – Jeder Mensch hat das Recht auf seine eigene Geschichte.
Dieses Recht wird gefährdet oder bedroht, wenn Lebensgeschichten oder Lebenserzählungen infrage gestellt, für eigene Zwecke uminterpretiert bzw. dekonstruiert werden. Menschen haben wie andere Systeme Strukturen entwickelt, die aus der Vergangenheit in die Gegenwart ragen und so die Wirklichkeitskonstruktionen (→ Konstruktion) prägen.


Art. 3 – Jeder Mensch hat das Recht auf eine positive Selbstdarstellung.
Wenn Menschen in soziale Zusammenhänge eingebunden werden sollen (etwa aus pädagogischen, therapeutischen, familiären oder politischen Zielsetzungen), dann hat dies auf eine Weise zu geschehen, in der sich der Mensch in der Besonderheit seiner → Person, seiner Eigenschaften und Verhaltensweisen wertgeschätzt sieht und respektiert weiß.


Art. 4 – Jeder Mensch hat das Recht, auf seine Weise seine Umwelt und sich zu beobachten.
Auch wenn Menschen sozial verbunden sind, ihre Wahrnehmungen und Inter­aktio­nen kulturell geprägt sind, beobachten sie auf jeweils unterschiedliche, individuelle Weise ihre Lebenswirklichkeiten und Lebensmöglichkeiten. Diese → Autonomie kommt
zustande, weil jede Person als biopsychosozialer Systemzusammenhang auf eigene Weise Wirklichkeit und Möglichkeit erlebt, erfährt und auf für sich passende Weise arrangiert.


Art. 5 – Jeder Mensch hat das Recht, seine Probleme in seinen dazugehörigen Kontext zu stellen.
Wirklichkeitskonstruktionen und dementsprechende Beobachtungen beziehen sich auf Verhalten und Verhältnisse. Verhalten, das von diesen Verhältnissen, → Kontexten, isoliert betrachtet wird, kann nicht verstanden werden und wird als problematisch, sogar als fehlerhaft, tituliert. Insbesondere der Wechselwirkungszusammenhang von Verhalten und Verhältnis, → Problem und Kontext und schließlich allgemeiner: von System und → Umwelt ist von Bedeutung, um an die Wirklichkeitskonstruktionen der anderen anzuschließen und Möglichkeiten gemeinsam zu entwickeln.


Art. 6 – Jeder Mensch hat das Recht, Anliegen an andere zu formulieren.
Spätestens wenn Menschen in ihren Erwartungen für die Zukunft von Anderen, Mächtigeren übersehen, ignoriert oder sogar bedroht werden, macht dieser Artikel darauf aufmerksam, dass wir als sozial verbundene Wesen auf manchmal unsichtbare Weise miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind. Auch wenn diese Verbindungen und Abhängigkeiten nicht sichtbar sind, so existieren sie als Verknüpfungen in → Raum, → Zeit, Themen und Kommunikation. Ohne dieses Recht verlieren Menschen die Chance, ihre Bedürfnisse und Sorgen zu artikulieren und dafür einzustehen.


Art. 7 – Jeder Mensch hat das Recht, in seiner eigenen Geschwindigkeit auf Lernbedarfe zu reagieren.
Bestimmte Lernbedarfe und Lernerwartungen gehen von den anderen, den Eltern, den Institutionen wie Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten und vielen weite­ren Einrichtungen des öffentlichen Lebens aus. Diese Erwartungen können sachlich, zeitlich oder sozial überfordern, unpassend oder für jeweils aktuelle Lebenswirklichkeiten von Lernenden unpassend sein. Lernbedarfe haben jeweils darauf Rücksicht zu nehmen, dass absichtsvoll erwartetes Lernen maßgeblich von einer Reihe von Randbedingungen – wie ökologische Beschaffenheiten, soziale Kontexte, psychische Kapazitäten und organische Ausstattungen – abhängt.


Art. 8 – Jeder Mensch hat das Recht auf Respekt für seine Reaktionen auf qualvolle Erlebnisse.
Leidvolle Erfahrungen, seelische Not, d. h. die Vergangenheit, die einzelne Menschen in ihrer ganz eigenen biopsychosozialen Verfassung ausmacht, können die Ge­gen­wart und Wirklichkeit auf so dramatische Weise beeinflussen, dass die aktuellen Handlungsmöglichkeiten äußerst begrenzt sind. Das Miterleben von Mord, Krieg und Folter können die Möglichkeiten des Erlebens und Handelns in der aktuellen Wirklichkeit beschränken und diese Beschränkungen sind zu respektieren.


Art. 9 – Jeder Mensch hat das Recht auf die Anerkennung seiner Ressourcen und Potenziale.
Um Möglichkeiten zu registrieren, sich für oder gegen sie zu entscheiden, diese Entscheidungen für sich als sozial eingebettetes Wesen zu reflektieren, braucht es → Ressourcen und Potenziale. Insoweit Menschen mithilfe ihrer Handlungen Sinn schaffen und über diesen verfügen, besitzen sie Ressourcen und Potenziale. Diese können begrenzt sein, doch sind sie in Gebrauch, insoweit über Sinn disponiert
wird.


Art. 10 – Jeder Mensch hat das Recht auf die Entwicklung von Fähigkeiten für eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung.
Für eine selbstbestimmte → Lebensführung sind Menschen auf Fähigkeiten ange­wie­sen, für deren Entwicklung die soziale Umwelt der → Familie, der Gemeinschaft, der Sozialraum sowie die Organisationen und Teilsysteme der → Gesellschaft notwendig sind. Diese Fähigkeiten sind die Wahrnehmung, Erfassung und Nutzbarmachung von Unterschieden und Unterscheidungen für wechselseitig wertgeschätztes Handeln und Erleben in sozialen und ökologischen Umwelten im Lebensverlauf. Diese Unterschiede und Unterscheidungen sind angesiedelt in den Dimensionen des Sozialen, von Themen, die uns bewegen, und im Wandel von Zeit und Raum.


 


Abb.: Systemische Charta der Menschenrechte


Diese aus der Systemischen Charta hervorgehenden Rechte des Menschen begründen sich – anders als die Menschenrechte, wie sie zuerst John Locke nach Englands Revolution von 1688 formulierte – nicht im »Wesen des Menschen und kraft seines Menschseins« (Locke 1688), sondern in der Weise seiner Beobachtung durch Be­obachter, die ihr Beobachten selbstbestimmt darauf festlegen – kraft ihrer Fachlichkeit und Mitmenschlichkeit.


Verwendete Literatur
Vereinte Nationen (1948): Resolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Verfügbar unter: https://www.un.org/depts/german/menschen­rechte/aemr.pdf [07.11.2021].
Wirth, Jan V. u. Heiko Kleve (2020): Von der gespaltenen zur verbundenen Lebensführung. Systemische Wege für das alltägliche Leben. Göttingen (Vandenhoeck & Ruprecht).


Weiterführende Literatur
Moeller, Hans-Georg (2008). »Human Rights Fundamentalism« The Late Luhmann on Human Rights. Soziale Systeme 14 (1): 126–141.


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